DER MINIJOB – GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
In der heutigen Folge beleuchten wie alle Regelungen und Vorgaben, die den bekannten Minijob betreffen. Darüber hinaus werfen wir einen Blick auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von Bedeutung sind.
Liebe Leserinnen und Leser,
bevor wir in den heutigen Blogpost eintauchen, möchten wir höflich darauf hinweisen, dass einige der enthaltenen Informationen möglicherweise nicht mehr auf dem neuesten Stand sind. Aufgrund der regelmäßigen Änderungen in den Gesetzen und Richtlinien im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung könnte es sein, dass die Inhalte dieses Beitrags nicht mehr vollständig aktuell sind.
Unser Team arbeitet kontinuierlich daran, euch stets die aktuellsten und präzisesten Informationen zu liefern. Für eventuelle Unannehmlichkeiten im Voraus möchten wir uns entschuldigen und empfehlen, sich bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten direkt an unsere Profis zu wenden.
Wir danken euch für euer Verständnis und Vertrauen in unsere Dienstleistungen.
Der Übergangsbereich, auch als Midijob bekannt, markiert die Schnittstelle zwischen einer geringfügigen Beschäftigung, also einem Minijob, und einer Teilzeitbeschäftigung. In diesem Bereich gibt es zwei Verdienstgrenzen, die seine Bandbreite definieren. Er beginnt oberhalb eines Einkommens von 450,01€ und wird nach oben hin durch eine Verdienstgrenze von 1300€ begrenzt. Es ist wichtig zu beachten, dass auch in dieser Art von Beschäftigung der Mindestlohn von 9,60€ pro Stunde gilt.
Es ist unerlässlich, bei den Arbeitszeiten zu bedenken, dass aufgrund der Verdiensts Obergrenze von 450€ und des Mindestlohns diese Schwelle leicht erreicht werden kann. Dies sollte bei der Einstellung von Mitarbeitenden in diesem Bereich sorgfältig berücksichtig werden.
Die lohnsteuerliche Behandlung erfolgt individuell und hängt unter anderem von der Lohnsteuerklasse, der Kirchensteuer und den Kinderfreibeträgen ab. Diese Art von Beschäftigung zeichnet sich durch variable Sozialversicherungsbeiträge aus, die innerhalb der sogenannten Grenzen gestaffelt sind. Im Allgemeinen trägt der Arbeitgeber etwas mehr zu den Abgaben bei als der Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer in diesem Beschäftigungsverhältnis durch die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert sind.
Für Arbeitgeber kann dies jedoch auch von Vorteil sein, denn für Fachkräfte ist ein Arbeitsverhältnis, das diese Form der sozialen Absicherung bietet, oft attraktiver als eine Beschäftigung ohne jegliche Absicherung. Dies kann nämlich die Anziehungskraft eines Unternehmens auf qualifizierte Mitarbeitenden erhöhen.