KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG
Die kurzfristige Beschäftigung ist ein Thema von erheblicher Bedeutung, und es gibt eine Reihe von Nuancen und Feinheiten, die es zu berücksichtigen gilt. In dieser ausführlichen Erklärung werden wir dir detailliert und gründlich alles erläutern, was du über die kurzfristige Beschäftigung wissen musst.
Im Kontext der kurzfristigen Beschäftigung, welches auch als Minijob bekannt ist, sind bestimmte Bedingungen zu beachten. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigten von Anfang an befristet ist und nicht länger als 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr dauert.
Zusätzlich muss es sich um ein nicht hauptberufliches Arbeitsverhältnis handeln. Trotzdem haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, und das Arbeitsentgelt kann frei vereinbart werden.
Folgende Arbeitnehmergruppen sind berechtigt, einer kurzfristigen Beschäftigung nachzugehen:
- Auszubildende
- Schüler und Studierende
- Werkstudenten
- Hausfrauen/Hausmänner
- Voll- und Teilzeitkräfte
- Selbstständige
- Schulabgänger vor Aufnahme des Studiums
Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Für die Beschäftigten ist sie in vollem Umfang sozialversicherungsfrei. Allerdings sind die allgemeinen Umlagen und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft vom Arbeitgeber zu entrichten.
Die Befristung muss bereits vor Beginn der Beschäftigung im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Der Arbeitslohn, der an die Beschäftigten gezahlt wird, unterliegt den allgemeinen lohnsteuerpflichtigen Vorschriften, das heißt, er wird nach der individuellen Lohnsteuerklasse abgerechnet. In bestimmten Fällen kann das Einkommen auch pauschal mit 25% versteuert werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt werden können. Die Gesamtzahl der Beschäftigungszeiten darf jedoch maximal drei volle Monate oder 70 Tage betragen.