KURZARBEITERGELD AKTUELL – WELCHE GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN GELTEN
Sie sind gezwungen Kurzarbeit anzumelden, weil die Auftragslage schlecht ist oder aufgrund behördlicher Anordnung Ihr Unternehmen teilweise oder komplett geschlossen werden muss? Wir fassen die bis 31.12.2020 befristeten Informationen für das Kurzarbeitergeld in diesem Blog kurz für dich zusammen.
Liebe Leserinnen und Leser,
bevor wir in den heutigen Blogpost eintauchen, möchten wir höflich darauf hinweisen, dass einige der enthaltenen Informationen möglicherweise nicht mehr auf dem neuesten Stand sind. Aufgrund der regelmäßigen Änderungen in den Gesetzen und Richtlinien im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung könnte es sein, dass die Inhalte dieses Beitrags nicht mehr vollständig aktuell sind.
Unser Team arbeitet kontinuierlich daran, euch stets die aktuellsten und präzisesten Informationen zu liefern. Für eventuelle Unannehmlichkeiten im Voraus möchten wir uns entschuldigen und empfehlen, sich bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten direkt an unsere Profis zu wenden.
Wir danken euch für euer Verständnis und Vertrauen in unsere Dienstleistungen.
Die Corona Pandemie hat viele Unternehmen auf der ganzen Welt vor große Herausforderungen gestellt. Die Bundesregierung hat mit schnellem Handeln und der befristeten Anpassung von diversen Hilfen für betroffene Unternehmen Spielraum geschaffen.
Heute möchten wir auf die Anpassungen beim Kurzarbeitergeld kurz eingehen und dir aufzeigen, welche Möglichkeiten du hast:
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Wenn dein Unternehmen in Kurzarbeit gehen muss weil z.B. Aufträge wegbrechen, ist ein Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit notwendig. Ebenfalls können du nur Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mindestens 10% haben und sämtliche Überstunden, Zeitguthaben und Vorjahres-Urlaubsansprüche abgebaut wurden.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Grundsätzlich hat sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes immer wie folgt bemessen:
60% des Netto-Entgelts KUG für Kinderlose
67% des Netto-Entgelts KUG für Beschäftigte mit mind. einem Kind
Änderungen befristet bis 31.12.2020:
Mit dem Sozialschutzpaket II hat der Gesetzgeber die Erhöhungen des Kurzarbeitergelds beschlossen. Diese Erhöhung ist zunächst auf Lohnzahlungszeiträume vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 befristet. (Update: Bis 31.12.2021 befristet) Hat sich das Arbeitsentgelt aufgrund von Kurzarbeit im Bezugsmonat um mindestens 50% (Nettoentgeltdifferenz) reduziert, erhöht sich das Kurzarbeitergeld
- ab dem 4. Bezugsmonat auf 70% des Netto-Gehaltes bei Kinderlosen bzw. 77% mit mindestens einem Kind,
- ab dem 7. Bezugsmonat auf 80% des Netto-Gehaltes bei Kinderlosen bzw. 87% mit mindestens einem Kind.
Der Referenzmonat für die Berechnung der Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist März 2020. Der erhöhte Leistungssatz kann somit frühestens im Monat Juni 2020 erstmalig in Anspruch genommen werden, da es der erste Monat ist, in dem 4 Bezugsmonate erreicht sind.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld / Aufstockung durch Arbeitgeber
Durch die Einführung von Kurzarbeit haben Beschäftigte einen erheblichen Verlust in ihrem Einkommen zu verzeichnen. Um diesen abzufedern wurden mit dem Corona-Steuerhilfegesetz Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt, soweit diese sozialversicherungsfrei sind. Die Regelung ist für Lohnzahlungszeiträume vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 befristet. (Update: Bis 31.12.2021 verlängert)
Die Zuschüsse können rückwirkend ab März 2020 steuerfrei gestellt werden. In der Regel haben wir die Korrekturen bei unseren Mandanten bereits durchgeführt.