ÄNDERUNGEN BEI DER ENTFERNUNGSPAUSCHALE
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 vom 21.12.2019 will der Gesetzgeber mit Änderungen bei der Entfernungspauschale im EstG § 9 Absatz 1 Satz 3 die Mehrkosten für Pendler ausgleichen.
Liebe Leserinnen und Leser,
bevor wir in den heutigen Blogpost eintauchen, möchten wir höflich darauf hinweisen, dass einige der enthaltenen Informationen möglicherweise nicht mehr auf dem neuesten Stand sind. Aufgrund der regelmäßigen Änderungen in den Gesetzen und Richtlinien im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung könnte es sein, dass die Inhalte dieses Beitrags nicht mehr vollständig aktuell sind.
Unser Team arbeitet kontinuierlich daran, euch stets die aktuellsten und präzisesten Informationen zu liefern. Für eventuelle Unannehmlichkeiten im Voraus möchten wir uns entschuldigen und empfehlen, sich bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten direkt an unsere Profis zu wenden.
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Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer
Ab dem 01.01.2021 wird die Entfernungspauschale stufenweise angehoben um Mehrkosten für Pendler durch die CO2-Bepreisung auszugleichen.
Zeitraum 1: 01.01.2021-31.12.2023
In diesem Zeitraum können Pendler ab dem vollen 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Pauschale von 0,35€/km geltend machen.
Beispiel:
Ein Pendler wohnt 39 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt und fährt im Kalenderjahr 2021 mit dem eigenen PKW 210 Tage zur Arbeit und bezieht von seinem Arbeitgeber keinen Fahrtkostenzuschuss.
210 Tage x 20 km x 0,30€ = 1.260,00€
210 Tage x 19 km x 0,35€ = 1.396,50€
Der Arbeitnehmer kann auf seiner Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr 2021 also einen Gesamtbetrag von 2.656,50€ geltend machen.
Zeitraum 2: 01.01.2024-31.12.2026
In diesem Zeitraum können Pendler ab dem vollen 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Pauschale von 0,38€/km geltend machen. Das Beispiel ist identisch zum o.a. vorherigen Zeitraum, nur mit dem erhöhten Kilometerpauschalbetrag.
Die Regelungen von der Bundesregierung sind zunächst bis 31.12.2026 befristet.
Interessant zu wissen:
Fahrtkosten für Pendler sind auf 4.500,00€ pro Kalenderjahr begrenzt. Wenn der Berufspendler jedoch mit dem eigenen Fahrzeug zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, können auch darüber hinausgehende Kosten geltend gemacht werden.