WICHTIGE ÄNDERUNGEN ZUM JAHRESWECHSEL 2022/2023
Pünktlich zum Jahreswechsel 2022/2023 gibt es in der Sozialversicherung, der Lohnsteuer und dem Arbeitsrecht wieder einige Änderungen, die wir dir gerne zusammengefasst erläutern.
Liebe Leserinnen und Leser,
bevor wir in den heutigen Blogpost eintauchen, möchten wir höflich darauf hinweisen, dass einige der enthaltenen Informationen möglicherweise nicht mehr auf dem neuesten Stand sind. Aufgrund der regelmäßigen Änderungen in den Gesetzen und Richtlinien im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung könnte es sein, dass die Inhalte dieses Beitrags nicht mehr vollständig aktuell sind.
Unser Team arbeitet kontinuierlich daran, euch stets die aktuellsten und präzisesten Informationen zu liefern. Für eventuelle Unannehmlichkeiten im Voraus möchten wir uns entschuldigen und empfehlen, sich bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten direkt an unsere Profis zu wenden.
Wir danken euch für euer Verständnis und Vertrauen in unsere Dienstleistungen.
Mindestlohn
Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser stellt die Lohnuntergrenze für Beschäftigte, die über 18 Jahre alt sind, dar.
Beginnend im Jahr 2015 mit einem Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde, ist dieser über die Jahre hinweg gestiegen.
Ab 01.10.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Beschäftigte in Deutschland 12,00 € pro Stunde. Die Erhöhung des Mindestlohnes wurde im Februar 2022 bereits per Beschluss des Bundeskabinetts festgelegt. Zuvor wurde der Mindestlohn immer auf Empfehlung der Mindestlohnkommission angepasst beziehungsweise erhöht. Dies soll auch zukünftig wieder so sein.
Eine weitere Mindestlohnerhöhung für das Jahr 2023 ist nicht vorgesehen, sodass der Mindestlohn in Höhe von 12,00 € pro Stunde für das gesamte Jahr bestehen bleibt.
Weiterhin vom Mindestlohn ausgenommen sind Personenkreise gemäß § 22 MiLoG. Hierzu zählen beispielsweise Auszubildende.
Minijobber
Mit der Anpassung des Mindestlohns zum 01.10.2022 fand gleichzeitig eine dynamische Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze statt. Das bedeutet, dass sich mit Erhöhung des Mindestlohns ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze erhöht.
So können Minijobber seit dem 01.10.2022 bis zu maximal 520,00 € pro Monat verdienen.
Bislang war ein dreimaliges unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in beliebiger Höhe pro Jahr zulässig, sofern die Jahresentgeltgrenze eingehalten wurde.
Seit Oktober 2022 wurde dies entsprechend auf entsprechend auf maximal zwei unvorhersehbare Überschreitungen limitiert.
Auch die Höhe der Überschreitung wurde auf maximal 1.040 € festgelegt. Unberührt hiervon bleibt die Regelung der Einhaltung der Jahresentgeltgrenze.
Somit werden aus Beschäftigten mit einem Entgelt zwischen 450,01 – 520,00 € gemäß Neuregelung geringfügig Beschäftigte.
Wird hingegen der Bestandsschutz beziehungsweise die Übergangsregelung angewandt, besteht weiterhin Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Rentenversicherungspflicht wird behandelt wie bei geringfügig Beschäftigten. Die Übergangsregelung gilt längstens bis 31.10.2023.
Wichtig zu beachten ist, dass diese Regelung in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der Beschäftigte familienversichert ist. Eine weitere Besonderheit ist, dass der Befreiungsantrag gegenüber dem Arbeitgeber möglich ist und schriftlich angezeigt werden muss.
Midijobber
Aktuell können Midijobber ein monatliches Entgelt im Übergangsbereich, ehemals Gleitzone genannt, von 520,01 € bis 1.600 € brutto erhalten.
Die Obergrenze von aktuell noch 1.600 € wird zum 01.01.2023 auf 2.000 € brutto monatlich angehoben. Bis längstens 31.12.2023 ist eine Beitragsberechnung im Übergangsbereich zulässig.
Zudem findet eine geänderte Beitragsverteilung statt. Während der Beitragsanteil für Arbeitnehmer*innen bei einem Verdienst von 520,01 € nahezu bei null liegt, liegt der Beitragsanteil für den Arbeitgeber hingegen bei circa 28 %. Arbeitgeber erleiden hierbei eine stärkere finanzielle Belastung als bisher.
Kurzfristige Beschäftigung
Seit Oktober 2022 findet eine Prüfung der Berufsmäßigkeit nur noch statt, wenn die Verdienstgrenze in Höhe von 520,00 € überschritten wird.
Bei kurzfristig Beschäftigten kann auf die Abfrage der ELStAM-Daten verzichtet werden und eine Pauschalversteuerung mit 25% erfolgen, wenn nachfolgend genannte Grenzen eingehalten werden.
Beginnend ab dem 01.01.2023 findet eine Erhöhung der Arbeitslohngrenze von 120 € auf 150 € pro Arbeitstag statt.
Darüber hinaus wird ebenfalls ab Januar 2023 die Stundenlohngrenze von 15 € auf 19 € erhöht.
Reform des Nachweisgesetzes
Ausgenommen von den Ausnahmen der Werkverträge und Verträgen mit Handelsvertretern gilt seit August 2022 für alle verpflichtend ein Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags.
Wird dies nicht eingehalten, kann dies zu einer Beanstandung und damit einhergehenden Bußgeldzahlung führen.
Rechengrößen Sozialversicherung
West | Ost | |||
Monatlich | Jährlich | monatlich | jährlich | |
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung | 7.300 € | 87.600 € | 7.100 € | 85.200 € |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung | 7.300 € | 87.600 € | 7.100 € | 85.200 € |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV | 8.950 € | 107.400 € | 8.700 € | 104.400 € |
Versicherungspflichtgrenze Kranken-, Pflegeversicherung | 5.550 € | 66.600 € | 5.550 € | 66.600 € |
Beitragsbemessungsgrenze Kranken-, Pflegeversicherung | 4.987,50 | 59.850 € | 4.987,50 € | 59.850 € |
Planmäßig soll in der Pflegeversicherung bald nicht nur unterschieden werden, ob man Kinder hat oder nicht, sondern die tatsächliche Anzahl soll künftig berücksichtigt werden. Auf die Krankenversicherung und die Rentenversicherung wird es keine Auswirkung geben.
Inflationsausgleichsprämie
Unternehmen haben die Möglichkeit ihren Beschäftigten eine Inflationsprämie als Nachteilsausgleich zu kommen zu lassen. Die Summe ist hierbei auf einen Maximalwert von 3.000 € pro Mitarbeiter*in und Beschäftigungsverhältnis begrenzt.
Bei der Zahlung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die wenn sie gezahlt wird, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt geleistet werden muss.
Die Zahlung der Inflationsprämie kann auch in Teilzahlungen in beliebiger Höhe erfolgen.
Wichtig hierbei ist die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Entscheidet sich ein Arbeitgeber dazu, die Prämie an einen Arbeitnehmer *innen auszuzahlen, sind alle Arbeitnehmer*innen anspruchsberechtigt. Die Höhe der Zahlung an die Arbeitnehmer*innen muss nicht einheitlich sein, sondern kann individuell vom Arbeitgeber*innen festgelegt werden.
Die mögliche Auszahlung ist befristet bis 31.12.2024.
Sachbezugswerte freie Verpflegung
Ab dem 01.01.2023 gelten für Beschäftigte nachfolgend genannte Sachbezugswerte:
Frühstück: 2,00 €
Mittagessen: 3,80 €
Abendessen: 3,80 €
Statusfeststellungsverfahren
Die Deutsche Rentenversicherung stellt den Status weiterhin fest, trifft jedoch keine Entscheidung mehr über die Versicherungspflicht des Beschäftigten. Für die Entscheidung über die Versicherungspflicht ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Bis voraussichtlich 30.06.2027 ist eine Prognoseentscheidung möglich. Darüber hinaus gibt es sogenannte Gruppenfeststellungen, das bedeutet, dass mehrere ähnliche Fälle die gleiche Beurteilung erhalten. In einer Dreierkonstellation kann zudem festgestellt werden, wer der Arbeitgeber ist.
Darüber hinaus ist innerhalb der Befristung bis Ende Juni 2027 auch eine mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren zulässig.
Elektronische AU-Bescheinigung
Ab 01.01.2023 müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorzulegen. Die Befreiung von dieser Pflicht, befreit sie jedoch nicht von der Informationspflicht an ihren Arbeitgeber, dass sie arbeitsunfähig sind. Der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse erst ab, sobald ihm die Information über den Ausfall des Beschäftigten vorliegt.
Wichtig hierbei ist, dass zwischen einer Erstbescheinigung der Krankmeldung und einer Folgebescheinigung beim Datenabruf zu differenzieren ist. Wir empfehlen einen Datenabruf einen Tag nach Information des Beschäftigten.
Bitte beachten Sie, dass keine Abfrage zu Vorsorgeleistungen, Reha-Maßnahmen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Privatversicherten, sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland möglich sind.
Hinzuverdienstgrenze Rentner
Für Altersrentner – unabhängig davon, ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze – gibt es ab 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr.
Anders sieht es bei Erwerbsminderungsrentnern aus. Bei voller Erwerbsminderung geht man voraussichtlich von 17.823,75 € aus und bei einer teilweisen Erwerbsminderung hingegen von 35.647, 50 €.
Entlastungspaket 3
Das Kurzarbeitergeld ist vorerst befristet bis 31.12.2022, eine Verlängerung ist jedoch möglich.
Ab dem Jahr 2023 findet eine Erhöhung des Kindergeldes statt. Die Kindergeldzahlung wird auf 250 € pro Kind erhöht.
Darüber hinaus wird der Kinderfreibetrag auf 3.012 € angehoben. Ebenfalls steigt der Grundfreibetrag von 10.347€ auf 10.908 €
Die Entfernungspauschale für Fernpendler wurde rückwirkend zum 01.01.2022 von 0,35 € auf 0,38 € erhöht. Diese Erhöhung gilt jedoch erst ab dem 21. Entfernungskilometer.
Hinsichtlich der Homeoffice-Pauschale ist eine Entfristung in Planung. Darüber hinaus soll zukünftig die Höhe der abzusetzenden Werbungskosten ansteigen.
Der Homeofficeplatz soll mit einer Jahrespauschale von 1.250 € angesetzt werden können oder in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten berücksichtigt werden.
Bei doppelter Haushaltsführung ist diese Umsetzung nicht möglich.
Elektronischer Datenaustausch
- Betriebsprüfung
Ab Januar 2023 ist die elektronische Betriebsprüfung grundsätzlich verpflichtend.
In diesem Zusammenhang werden Lohnunterlagen, Unterlagen der Finanzbuchführung und prüfungsrelevante Inhalte elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt. Eine Befreiung auf schriftlichen Antrag bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger ist möglich, längstens befristet bis 31.12.2026.
Im Falle einer Befreiung ist die Verwendung der elektronischen Betriebsprüfung ab 01.01.2027 verpflichtend.
- Unfallversicherung
Alle Unternehmen erhalten ab Januar 2023 eine neue Unternehmensnummer in der Unfallversicherung. Diese löst die Mitgliedsnummer ab. Hierzu wird jedes Unternehmen von seiner zuständigen Berufsgenossenschaft angeschrieben und bekommt die Änderung schriftlich angezeigt.
Die Stammdatenabfrage und Übermittlung des Lohnnachweises für das Meldejahr 2022 erfolgt noch unter der bisherigen Mitgliedsnummer.
Die Änderung der Daten zum Jahreswechsel erfolgt automatisch mit der Abfrage der Stammdaten der Unfallversicherung für das Jahr 2023, eine manuelle Änderung ist an der Stelle nicht erforderlich.