Euro banknotes and calculator on financial documents, focusing on business budget planning.

Was wird vom Bruttogehalt abgezogen? Steuern & Sozialabgaben erklärt

Du möchtest wissen, was vom Bruttogehalt deiner Mitarbeitenden tatsächlich abgezogen wird? Oder du musst als Arbeitgeber erklären, warum der Auszahlungsbetrag deutlich niedriger ist als das vereinbarte Brutto? Dann brauchst du eine klare Übersicht über Steuern, Sozialabgaben und weitere Abzüge.

Vom Bruttogehalt werden in Deutschland vor allem zwei große Blöcke abgezogen: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Zu den Steuern gehören Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Zu den Sozialabgaben gehören Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Diese Abzüge bestimmen, wie aus dem Bruttogehalt der Nettoverdienst und schließlich der Auszahlungsbetrag wird.

In diesem Beitrag erfährst du, welche Abzüge vom Bruttogehalt anfallen, wer welchen Anteil zahlt, warum Steuerbrutto und SV-Brutto nicht immer identisch sind und welche Sonderfälle Arbeitgeber besonders im Blick behalten müssen. Wenn du zunächst den grundsätzlichen Aufbau einer Lohnabrechnung verstehen möchtest, findest du die Übersicht hier: Was ist eine Lohnabrechnung?. Eine praktische Lesehilfe zur Abrechnung findest du unter Gehaltsabrechnung verstehen.

Abzüge korrekt berechnen – ohne monatlichen Aufwand.

Lohnsteuer, Sozialversicherung, Zusatzbeiträge, Sonderfälle: easylohn übernimmt deine Lohnabrechnung rechtssicher, pünktlich und zum Festpreis.
Jetzt anfragen

Abzüge korrekt berechnen – ohne monatlichen Aufwand.

Lohnsteuer, Sozialversicherung, Zusatzbeiträge, Sonderfälle: easylohn übernimmt deine Lohnabrechnung rechtssicher, pünktlich und zum Festpreis.
Jetzt anfragen

Was wird vom Bruttogehalt abgezogen? Die Übersicht

Vom Bruttogehalt werden in der Regel Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Für dich als Arbeitgeber ist dabei wichtig: Nicht jeder Betrag, der auf der Abrechnung erscheint, ist ein Abzug vom Arbeitnehmerbrutto. Die Arbeitnehmeranteile mindern den Nettoverdienst des Mitarbeiters. Die Arbeitgeberanteile zahlst du zusätzlich zum Bruttogehalt. Sie gehören deshalb zu deinen tatsächlichen Personalkosten, reduzieren aber nicht das Netto des Mitarbeiters.

Abzug / Beitrag Bereich Vom Arbeitnehmerbrutto? Arbeitgeberanteil? Abhängig von
LohnsteuerSteuerJaNeinBruttohöhe, Steuerklasse, Freibeträge
SolidaritätszuschlagSteuerNur wenn fälligNeinHöhe der Lohnsteuer
KirchensteuerSteuerNur bei KirchenzugehörigkeitNeinBundesland, Konfession, Lohnsteuer
KrankenversicherungSozialversicherungJaJaKrankenkasse, Zusatzbeitrag, Beitragsbemessungsgrenze
PflegeversicherungSozialversicherungJaJaElterneigenschaft, Kinderzahl, Bundesland, Beitragsbemessungsgrenze
RentenversicherungSozialversicherungJaJaRentenversicherungspflicht, Beitragsbemessungsgrenze
ArbeitslosenversicherungSozialversicherungJaJaVersicherungspflicht, Beitragsbemessungsgrenze
Weitere NettoabzügeNettoverrechnungJe nach FallNeinSachbezüge, Vorschüsse, Pfändungen, Direktversicherung

Diese Übersicht zeigt die Grundlogik: Erst werden die steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttowerte ermittelt. Danach werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Anschließend können noch weitere Nettoverrechnungen folgen, etwa bei einem Dienstwagen, Vorschüssen oder einer Lohnpfändung.

Steuerliche Abzüge: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Die steuerlichen Abzüge werden vom Arbeitgeber berechnet, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für deine Mitarbeitenden erscheinen sie als Abzug auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung. Für dich als Arbeitgeber bedeutet das: Du bist für die korrekte Berechnung, Anmeldung und Abführung verantwortlich.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist die wichtigste steuerliche Abzugsposition auf der Abrechnung. Sie ist keine eigene Steuerart, sondern eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber behält sie direkt vom Arbeitslohn ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Wie hoch die Lohnsteuer ausfällt, hängt vor allem von der Höhe des steuerpflichtigen Bruttolohns, der Steuerklasse, eingetragenen Freibeträgen, Kinderfreibeträgen und weiteren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab. Diese Merkmale werden über das ELStAM-Verfahren abgerufen. Deshalb ist es wichtig, dass die Stammdaten deiner Mitarbeitenden korrekt gepflegt sind.

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird nur noch bei höheren Lohnsteuerbeträgen fällig. Für viele Arbeitnehmer fällt er gar nicht mehr an. Wenn er anfällt, wird er als Zuschlag auf die Lohnsteuer berechnet und ebenfalls vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.

Auf der Abrechnung erscheint der Solidaritätszuschlag häufig als „SolZ“, „Soli“ oder „Solidaritätszuschlag“. Wichtig ist: Er wird nicht direkt vom Bruttogehalt berechnet, sondern ausgehend von der Lohnsteuer.

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer fällt nur an, wenn der Arbeitnehmer einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Sie wird ebenfalls auf Basis der Lohnsteuer berechnet. Der Kirchensteuersatz beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Lohnsteuer.

Für Arbeitgeber ist die Kirchensteuer vor allem ein Stammdaten-Thema. Entscheidend ist, ob die Konfession korrekt über ELStAM vorliegt. Ändert sich die Kirchenzugehörigkeit, wirkt sich das auf die laufende Abrechnung aus, sobald die Änderung elektronisch übermittelt wurde.

Sozialabgaben: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Neben den Steuern sind die Sozialversicherungsbeiträge der zweite große Abzugsblock. Sie sichern Mitarbeitende gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Alter und Arbeitslosigkeit ab. Anders als die Lohnsteuer werden viele Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

Auf der Abrechnung wird in der Regel der Arbeitnehmeranteil als Abzug ausgewiesen. Der Arbeitgeberanteil kommt für dich als Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt hinzu. Dadurch ist das vereinbarte Bruttogehalt nicht identisch mit den tatsächlichen Arbeitgeberkosten.

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung besteht aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Der allgemeine Beitragssatz liegt 2026 bei 14,6 %. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 %, tatsächlich maßgeblich ist aber der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den allgemeinen Beitrag grundsätzlich je zur Hälfte. Auch der Zusatzbeitrag wird grundsätzlich geteilt. Für die Abrechnung bedeutet das: Der Arbeitnehmeranteil wird vom Bruttogehalt abgezogen, der Arbeitgeberanteil kommt zusätzlich hinzu.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wird ebenfalls aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. Der Beitrag hängt unter anderem davon ab, ob ein Arbeitnehmer Kinder hat. Kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag. Arbeitnehmer mit mehreren Kindern können während bestimmter Zeiträume entlastet werden.

Für Arbeitgeber ist die Pflegeversicherung besonders fehleranfällig, weil Elterneigenschaft und Kinderzahl korrekt berücksichtigt werden müssen. Fehlen Nachweise oder werden Änderungen nicht sauber dokumentiert, kann es zu Korrekturen und Nachberechnungen kommen.

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung finanziert die gesetzliche Altersrente und weitere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitragssatz liegt 2026 bei 18,6 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils die Hälfte, also grundsätzlich 9,3 %.

Auf der Abrechnung erscheint für den Arbeitnehmer nur sein Anteil als Abzug. Der Arbeitgeberanteil ist für die Nettoabrechnung des Mitarbeiters nicht relevant, aber für deine Personalkostenplanung wichtig. Bei höheren Einkommen werden Rentenversicherungsbeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung sichert Arbeitnehmer im Fall von Arbeitslosigkeit ab. Der Beitrag wird grundsätzlich ebenfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Auch hier gilt: Der Arbeitnehmeranteil mindert das Netto, der Arbeitgeberanteil erhöht deine tatsächlichen Lohnnebenkosten.

Nicht jede Beschäftigung wird gleich behandelt. Bei bestimmten Beschäftigungsarten, Altersgruppen oder Sonderfällen können abweichende Regelungen gelten. Deshalb sollte die Versicherungspflicht immer sauber geprüft werden, insbesondere bei Minijobs, kurzfristigen Beschäftigungen, Werkstudenten und Beschäftigten im Übergangsbereich.

Ein falscher Abzug kann teuer werden.

Falsche Beitragssätze, fehlende Nachweise oder veraltete Stammdaten führen schnell zu Korrekturen und Nachforderungen. easylohn sorgt dafür, dass deine Abrechnungen fachlich sauber laufen.
Jetzt beraten lassen

Ein falscher Abzug kann teuer werden.

Falsche Beitragssätze, fehlende Nachweise oder veraltete Stammdaten führen schnell zu Korrekturen und Nachforderungen. easylohn sorgt dafür, dass deine Abrechnungen fachlich sauber laufen.
Jetzt beraten lassen

Warum Brutto nicht gleich Brutto ist

In der Lohnabrechnung gibt es nicht nur ein einziges Brutto. Häufig tauchen mehrere Bruttowerte auf, zum Beispiel Gesamtbrutto, Steuerbrutto und SV-Brutto. Diese Werte können identisch sein, müssen es aber nicht. Der Grund: Nicht jeder Entgeltbestandteil wird steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gleich behandelt.

Gesamtbrutto

Das Gesamtbrutto umfasst alle Bruttobezüge eines Abrechnungszeitraums. Dazu gehören zum Beispiel Grundgehalt, Stundenlohn, Zuschläge, Sachbezüge, Einmalzahlungen, Boni oder vermögenswirksame Leistungen. Das Gesamtbrutto zeigt also zunächst, welche Vergütungsbestandteile überhaupt abgerechnet werden.

Steuerbrutto

Das Steuerbrutto ist die Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer. Es kann vom Gesamtbrutto abweichen, wenn bestimmte Bestandteile steuerfrei oder pauschal versteuert sind. Steuerfreie Zuschläge oder bestimmte Sachbezüge können deshalb anders behandelt werden als normaler Arbeitslohn.

SV-Brutto

Das SV-Brutto ist die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Es kann ebenfalls vom Gesamtbrutto und vom Steuerbrutto abweichen. Außerdem werden Sozialversicherungsbeiträge nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt für den jeweiligen Versicherungszweig beitragsfrei.

Diese Unterscheidung ist einer der häufigsten Gründe für Rückfragen von Mitarbeitenden. Wenn auf der Abrechnung mehrere Bruttowerte stehen, ist das nicht automatisch ein Fehler. Es zeigt vielmehr, dass unterschiedliche gesetzliche Berechnungsgrundlagen angewendet werden.

Vom Brutto zum Netto: So entsteht der Auszahlungsbetrag

Der Weg vom Bruttogehalt zum Auszahlungsbetrag folgt einer festen Reihenfolge. Zuerst werden die Bruttobezüge ermittelt. Danach werden steuerpflichtige und sozialversicherungspflichtige Beträge bestimmt. Anschließend werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berechnet und abgezogen. Erst danach steht der Nettoverdienst fest.

Der Betrag, der tatsächlich überwiesen wird, ist jedoch nicht immer identisch mit dem Nettoverdienst. Nach dem Netto können noch weitere Verrechnungen erfolgen. Dazu gehören zum Beispiel Vorschüsse, Pfändungen, Sachbezüge oder bestimmte Formen der betrieblichen Altersvorsorge. Der endgültige Betrag heißt deshalb häufig Auszahlungsbetrag.

Vereinfachtes Schema

Vereinfachtes Schema:

  • Bruttobezüge ermitteln
  • Steuerbrutto und SV-Brutto bestimmen
  • Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berechnen
  • Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung berechnen
  • Steuern und Sozialabgaben vom Brutto abziehen
  • Nettoverdienst ermitteln
  • Weitere Nettoverrechnungen berücksichtigen
  • Auszahlungsbetrag überweisen

Für Arbeitgeber ist diese Reihenfolge wichtig, weil jeder Schritt auf dem vorherigen aufbaut. Fehler in den Stammdaten, bei der Beurteilung von Entgeltbestandteilen oder bei der Versicherungspflicht führen deshalb häufig nicht nur zu einem einzelnen falschen Wert, sondern zu einer komplett fehlerhaften Abrechnung.

Was Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt zahlen

Das Bruttogehalt ist nicht gleichbedeutend mit den tatsächlichen Kosten einer Arbeitsstelle. Als Arbeitgeber zahlst du zusätzlich zum Bruttogehalt eigene Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Hinzu kommen je nach Fall weitere Umlagen, Beiträge und Kostenpositionen.

Zu den typischen zusätzlichen Arbeitgeberkosten gehören:

  • Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung
  • Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung
  • Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
  • Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung
  • Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, zum Beispiel U1 und U2
  • Insolvenzgeldumlage
  • Beiträge zur Berufsgenossenschaft
  • gegebenenfalls Kosten für betriebliche Altersvorsorge oder weitere Benefits

Diese Beträge werden nicht vom Bruttogehalt des Mitarbeiters abgezogen. Sie sind zusätzliche Arbeitgeberkosten. Gerade bei der Planung neuer Stellen solltest du deshalb nicht nur mit dem vereinbarten Bruttogehalt kalkulieren, sondern mit den gesamten Personalkosten.

Welche Sonderfälle beeinflussen die Abzüge?

Die Standardlogik ist einfach: Brutto minus Steuern minus Sozialabgaben ergibt Netto. In der Praxis gibt es jedoch viele Sonderfälle, die Abzüge verändern können. Für Arbeitgeber sind diese Fälle besonders wichtig, weil sie häufig zu Rückfragen, Korrekturen oder Nachforderungen führen.

Steuerklasse und Freibeträge

Die Steuerklasse beeinflusst die laufende Lohnsteuer. Auch eingetragene Freibeträge, Kinderfreibeträge oder Änderungen im Familienstand können den Steuerabzug verändern. Sobald sich ELStAM-Daten ändern, müssen sie in der Abrechnung korrekt berücksichtigt werden.

Krankenkasse und Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse ist kassenindividuell. Zwei Mitarbeitende mit gleichem Bruttogehalt können deshalb unterschiedliche Krankenversicherungsabzüge haben, wenn sie bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind.

Pflegeversicherung und Kinderzahl

In der Pflegeversicherung spielt die Elterneigenschaft eine wichtige Rolle. Kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag. Bei Eltern kann sich die Kinderzahl auf den Arbeitnehmeranteil auswirken. Deshalb müssen Nachweise zur Elterneigenschaft sauber erfasst und dokumentiert werden.

Minijob, Midijob und Übergangsbereich

Bei Minijobs, Midijobs und Beschäftigungen im Übergangsbereich gelten besondere Regeln. Die Abzüge können deutlich von einer normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung abweichen. Deshalb sollten diese Beschäftigungsarten nicht einfach wie ein reguläres Monatsgehalt behandelt werden. Eine eigene Übersicht zum Thema Minijob findest du unter Minijob abrechnen [→ LG-12].

Sachbezüge und geldwerte Vorteile

Sachbezüge und geldwerte Vorteile können die Abrechnung zusätzlich kompliziert machen. Ein Dienstwagen, ein Jobticket oder Essensgutscheine können steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Manche Beträge erhöhen das Brutto, werden später aber wieder vom Netto abgezogen, weil sie nicht zusätzlich ausgezahlt werden.

Einmalzahlungen

Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Boni oder Tantiemen können zu höheren Abzügen im Auszahlungsmonat führen. Das liegt daran, dass Einmalzahlungen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gesondert betrachtet werden können. Für Mitarbeitende wirkt der Abzug dann oft überraschend hoch, obwohl die Berechnung korrekt sein kann.

Warum korrekte Abzüge für Arbeitgeber so wichtig sind

Fehlerhafte Abzüge sind nicht nur ein Problem für Mitarbeitende. Sie können für Arbeitgeber zu Nachzahlungen, Säumniszuschlägen, Korrekturmeldungen und zusätzlichen Prüfungsrisiken führen. Besonders kritisch sind falsche Sozialversicherungsbeiträge, weil sie bei Betriebsprüfungen rückwirkend auffallen können.

Typische Fehlerquellen sind veraltete Stammdaten, falsche Steuerklassen, nicht berücksichtigte Krankenkassenwechsel, fehlende Nachweise zur Pflegeversicherung, falsch behandelte Sachbezüge oder fehlerhafte Einordnung von Minijobs und Midijobs. Je mehr Mitarbeitende, variable Vergütungsbestandteile und Sonderfälle ein Unternehmen hat, desto höher wird der laufende Prüf- und Korrekturaufwand.

Deshalb lohnt es sich, die Lohnabrechnung nicht nur als monatliche Pflichtaufgabe zu sehen, sondern als Compliance-Prozess. Eine korrekte Abrechnung schützt dein Unternehmen vor finanziellen Risiken und reduziert Rückfragen aus der Belegschaft.

Häufig gestellte Fragen zu Abzügen vom Bruttogehalt

Vom Bruttogehalt werden in der Regel Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Danach können noch weitere Nettoverrechnungen folgen, zum Beispiel bei Sachbezügen, Vorschüssen oder Pfändungen.

Steuern werden an das Finanzamt abgeführt. Dazu gehören Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sozialabgaben werden an die Sozialversicherungsträger abgeführt und finanzieren Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für Arbeitnehmer erscheinen beide Positionen als Abzug auf der Abrechnung.

Nein. Die steuerlichen Abzüge trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Bei der Sozialversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in vielen Bereichen jeweils einen Anteil. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Bruttogehalt abgezogen, der Arbeitgeberanteil kommt zusätzlich zum Bruttogehalt hinzu.

Das Netto kann niedriger ausfallen als erwartet, wenn Lohnsteuer, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Zusatzbeiträge, Pflegeversicherungszuschläge oder weitere Nettoabzüge höher sind als angenommen. Auch Einmalzahlungen, Sachbezüge oder eine geänderte Steuerklasse können den Auszahlungsbetrag beeinflussen.

Steuerbrutto und SV-Brutto unterscheiden sich, weil nicht jeder Entgeltbestandteil steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gleich behandelt wird. Manche Bezüge sind steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Andere sind steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei oder nur bis zu bestimmten Grenzen beitragspflichtig.

Arbeitgeber sollten besonders Steuerklasse, Freibeträge, Krankenkasse, Zusatzbeitrag, Pflegeversicherungsdaten, Versicherungspflicht, Sachbezüge, Einmalzahlungen und Sonderbeschäftigungen wie Minijob oder Midijob prüfen. Fehler in diesen Bereichen führen häufig zu Korrekturen, Nachzahlungen oder Rückfragen von Mitarbeitenden.

Lohnabrechnung von Profis erledigen lassen.

Über 700 Unternehmen vertrauen auf easylohn: rechtssicher, pünktlich, zum Festpreis. Lass uns in einem kostenlosen Erstgespräch klären, wie wir dich bei deiner Lohnabrechnung entlasten können.
Jetzt Erstgespräch buchen

Lohnabrechnung von Profis erledigen lassen.

Über 700 Unternehmen vertrauen auf easylohn: rechtssicher, pünktlich, zum Festpreis. Lass uns in einem kostenlosen Erstgespräch klären, wie wir dich bei deiner Lohnabrechnung entlasten können.
Jetzt Erstgespräch buchen

Das könnte dich auch interessieren

Was ist eine Lohnabrechnung? Definition, Aufbau und Pflichten einfach erklärt

Grundlagen, Pflichtbestandteile und rechtlicher Rahmen der Lohnabrechnung.
Weiterlesen

Gehaltsabrechnung verstehen: So liest du sie richtig

Schritt für Schritt durch eine Musterabrechnung – mit Erklärung zu jedem Feld.
Weiterlesen

Lohnabrechnung erstellen: Der komplette Guide für Arbeitgeber

Schritt-für-Schritt-Anleitung für alle, die Lohnabrechnungen selbst erstellen möchten.
Weiterlesen